Regelungen für den Sportbetrieb

 

Erlass der 16. BayIfSMV


Das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz erlaubt ab dem 3. April 2022 grundsätzlich nur noch sogenannte „Basisschutzmaßnahmen“ in bestimmten Bereichen. Weitergehende Maßnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen nach der sogenannten Hotspotregelung möglich. Die Bayerische Staatsregierung hat angekündigt, diese Hotspotregelung vorerst nicht anzuwenden. Für den Sport in Bayern bedeutet das:


Keine Einschränkungen mehr!


Diese erfreuliche Nachricht bedeutet jedoch nicht, dass die Corona-Pandemie überwunden ist. Nach wie vor ist es empfohlen, die allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen wie Mindestabstand und das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken in geschlossenen Räumen weiter einzuhalten. Diese Empfehlung und weiterführende Basisschutzmaßnahmen werden in der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt. Diese tritt zum 3. April 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 30. April 2022.


Weitere Informationen erhalten Sie unter
https://www.blsv.de/coronavirus

 

 

Allgemeine Verhaltensempfehlungen aus der 16. BayIfSMV


Der Gesetzgeber beschreibt in § 1 der 16. BayIfSMV folgende Allgemeine Verhaltensempfehlungen:


   Gebot von 1,5 m Mindestabstand, wo immer es möglich ist

   Ausreichende Handhygiene

   Tragen einer Maske (mindestens medizinische Gesichtsmaske) in Innenräumen

   Ausreichende Belüftung in Innenräumen

   Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und Vermeidung unnötiger Kontakte

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